Zur Unterscheidung der Tätigkeit eines Schalterangestellten und eines Kundenberater in einer Bank

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 – 10 Sa 509/09

Der Unterschied zwischen den beratenden Tätigkeiten der Tarifgruppe 5/6 und 7 MTV besteht darin, dass die Arbeitnehmer der Tarifgruppe 5 und 6 „Schalterangestellte“ sind, die auch beraten. Im Vordergrund steht aber die Servicefunktion der Schaltertätigkeit. Der Kundenberater hat demgegenüber keine Servicefunktion inne, seine Aufgabe besteht lediglich in der Beratung der von ihm betreuten Bankkunden (Rn. 66).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2009, Az.: 3 Ca 2308/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ist sie seit dem 01.07.1979 als Bankkauffrau tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Klägerin wird seit ca. 20 Jahren nach Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages (MTV) vergütet. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt zuletzt ca. € 3.270,00. Die Klägerin ist Vorsitzende des Betriebsrates und seit dem 01.10.2003 ununterbrochen von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt.

3

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung macht sie mit ihrer am 01.12.2008 erhobenen Klage die Vergütungsdifferenz zwischen Tarifgruppe 6 und Tarifgruppe 7 MTV in Höhe von € 320,00 brutto monatlich für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.12.2007 (11 Monate) sowie vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2008 (10 Monate) geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie habe vor ihrer Freistellung Tätigkeiten nach Tarifgruppe 7 MTV verrichtet.

4

Die Klägerin besuchte zwei Seminare für Mitarbeiter, die in der Kundenberatung eingesetzt werden. Die Seminare bestehen aus drei Teilen. Im Mai 1992 bestand sie die Prüfung der Seminarstufe II mit der Note „mangelhaft“ nicht.

5

Im Jahr 1998 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle als Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße. Mit Schreiben vom 12.02.1998 (Bl. 43 d.A.) teilte ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugsweise folgendes mit:

6

„Sie haben sich für die ausgeschriebene Stelle als „Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße“ beworben. Wir freuen uns, dass wir uns für Sie entscheiden konnten. Sie sind vorwiegend für die Betreuung unserer Kundschaft im Tagesgeschäft zuständig. Die Beratung der Individualkunden im Vermögens- und Anlagebereich sowie der Firmenkunden im Kreditgeschäft übernehmen – wie bisher – Herr F. G. als Betreuer von unserer Hauptgeschäftstelle B-Stadt aus sowie die Fachberater in der H-Straße, die Sie bitte im Bedarfsfall einschalten. Aber auch die Bedienung und Beratung unserer Kundschaft im Tagesgeschäft erfordert ein umfassendes Fachwissen, Initiative bei der Kundenansprache, Verhandlungsgeschick, Kreativität und Sensibilität ….“

7

In den Jahren 2000/2001 kam es bei der Beklagten zu einer Neuorganisation der Marktbereiche mit dem Wegfall der Gruppenleiter, sowie der Neuschaffung der Leitungsfunktion Serviceleiter (mit Sitz an der Kopfstelle der Beklagten in der H-Straße), wobei der Serviceleiter für mehrere Zweigstellen innerhalb des Regionalgebiets B-Stadt-Stadt zuständig ist.

8

Mit Schreiben vom 25.07.2001 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Servicegruppe im Bereich B-Stadt. Am 13.08.2001 (Bl. 45 d.A.) teilte ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugsweise folgendes mit:

9

„Leider konnten wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen, da wir uns entschieden haben, im Marktbereich B-Stadt wie auch in den anderen Marktbereichen nur eine/n Gruppenleiter/-in Service einzusetzen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

10

Wir möchten Sie jedoch gerne mit der Abwesenheitsvertretung des Gruppenleiters Service, Herrn I., beauftragen. Sie beide sind in unserer Trainerausbildung und können das Coaching im Marktbereich übernehmen. Aufgrund Ihrer langen Erfahrung und der Zusammenarbeit ist eine reibungslose Übergabe für Urlaubsvertretungen gewährleistet.“

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009 (dort Seite 2-8 = Bl. 74-80 d.A.) Bezug genommen.

12

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.720,00 zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für € 3.250,00 seit dem 05.12.2007 sowie für weitere € 3.200,00 seit Rechtshängigkeit der Klage.

14

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Klägerin von 1998 bis zur Umorganisation im Jahr 2001 nach Tarifgruppe 7 MTV hätte vergütet werden müssen. Ein diesbezüglicher Anspruch sei jedenfalls mit der Umorganisation der Beklagten spätestens im August 2001 in Fortfall gekommen. Dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13.08.2001 sei eindeutig zu entnehmen, dass der Klägerin nur noch die Abwesenheitsvertretung des Gruppenleiters Service übertragen worden sei. Die Klägerin nehme für sich in Anspruch, bis zu ihrer Freistellung Gruppenleiterin gewesen zu sein. Die Tätigkeit als Gruppenleiter/-in werde in den Regelbeispielen sowohl in Tarifgruppe 6 als auch in Tarifgruppe 7 MTV genannt. Während Tarifgruppe 6 MTV allein auf die Tätigkeit als Gruppenleiter/-in in der Belegaufbereitung im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung abstelle, nehme Tarifgruppe 7 MTV auf den Einsatz „in großen Stellen“, wozu die von der Klägerin angesprochene Filiale nicht zähle, Bezug. Die Klägerin habe ab August 2001 keine Personalverantwortung mehr gehabt. Aufgrund der Umorganisation 2000/2001 sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen sie als Leiterin einer Außenstelle angesehen werden müsse, da nach dem Vortrag der Beklagten die Leitungstätigkeit in der Zentrale gebündelt und lediglich noch ein Gruppenleiter für diesen Bereich eingesetzt worden sei, den die Klägerin vertreten habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass in Tarifgruppe 7 MTV Leiter einer Außenstelle nur dann einzugruppieren seien, wenn sie mit der Tätigkeit eines Kundenberaters betraut worden seien. Die Klägerin habe lediglich den Teil I des Seminars für Kundenberater erfolgreich abgeschlossen. Es könne deshalb nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass sie über „umfassende Kenntnisse“ im Sinne der Tarifgruppe 7 MTV verfüge. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8 bis 16 des Urteils (= Bl. 80 – 88 d.A.) Bezug genommen.

17

Die Klägerin, der das Urteil am 17.07.2009 zugestellt worden ist, hat am 14.08.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Sie ist der Ansicht, sie erfülle die Anforderungen der Tarifgruppe 7 MTV. Sie sei seit 1998 bis zu ihrer Freistellung im Jahr 2003 Leiterin einer Außenstelle mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten, wie z. B. programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen, regelmäßig mit mindestens zwei weiteren Arbeitnehmern, die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig sind, im Sinne des Regelbeispiels nach Tarifgruppe 7 MTV gewesen. Ihre Bewerbung im Jahr 2001 auf die Stelle als Leiterin der Service-Gruppe Stadtbereich B-Stadt sei zwar nicht berücksichtigt worden, damit sei ihr aber die Position der Zweigstellenleiterin der Zweigstelle B-Stadt-E-Straße nicht entzogen worden. Eine Mitteilung über den Entzug der Leitungsaufgaben, insbesondere über den Entzug der Personalbefugnisse habe sie nicht erhalten. Die Beklagte habe ihr die Personalführungsbefugnis auch tatsächlich nicht entzogen. So habe sie noch in den Jahren 2001 und 2002 die „Kurzbeurteilungen der Zuverlässigkeit unserer Bankmitarbeiter“, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlich sind, für die Beschäftigten der Zweigstelle E-Straße ausgefüllt. Sie habe auch in den Jahren danach weiterhin wie bisher als Leiterin der zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fungiert. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, inwieweit der Mitarbeiter I. an ihrer Stelle den Personalansatz geplant, und insbesondere bezüglich Urlaub oder sonstiger Freizeitgewährung Entscheidungen getroffen hätte. Dies habe er nicht getan. Sie habe zumindest bis zum Jahr 2001 Personalhoheit ausgeübt. Der einseitige Entzug der eingenommenen Position wäre nur durch eine Änderungskündigung möglich gewesen, da sie schon seinerzeit einen Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 7 MTV gehabt hätte. Sie sei auch über das Jahr 2001 Leiterin der Außenstelle gewesen. Sie habe jedenfalls die Beratung für bestimmte Sparten durchgeführt. Letztlich sei die Zweigstelle E-Straße auch dadurch geprägt gewesen, dass es zu erhöhten Anforderungen im Kassenverkehr gekommen sei. Es liege eine Erhöhung an Zahlungsvorgängen sowie eine Erhöhung der gesamten Summe gegenüber anderen Außenstellen vor. Im Übrigen sei sie als Kundenberaterin tätig gewesen. Es spiele keine Rolle, dass sie keine Firmenkunden beraten habe. Ihr seien verschiedene Vollmachten und Kompetenzen übertragen worden. Sie habe Kontoeröffnungen aller Art im Privatkundengeschäft, Anlageberatung im Rahmen der durch die Beklagte angebotenen Anlageprodukte (wie Sparbriefe, Festgeldkonten, Wachstumszertifikate), Anlagen im von der Beklagten angebotenen Fonds (Union Investment), Abschluss von Inhaberschuldverschreibungen, Anlagen von Bundesschatzbriefen, getätigt. Daneben habe sie Kreditverträge mit einer Laufzeit von bis zu 60 Monaten abgeschlossen. Bei Konsumentenkrediten/ Anschaffungsdarlehen habe sie Verträge bis zu DM 50.000,00 abgeschlossen. In diesem Zusammenhang habe sie die Privatkunden auch hinsichtlich von Restkreditversicherungen beraten und solche auch abgeschlossen. Beraten und abgeschlossen habe sie darüber hinaus auch sogenannte Verbundgeschäfte und zwar: Kfz-, Hausrats-, Familien-, Mofa-, Moped-, Reisegepäck-, Reisekranken-, Reiserücktrittskostenversicherungen sowie Lebens- und Rentenversicherungen. Die Tätigkeit als Kundenberaterin sei auch prägend für ihre gesamte Beschäftigungszeit in der Zweigstelle E-Straße gewesen. Ihre Beratungstätigkeit sei auch überwiegend gewesen und regelmäßig angefallen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.09.2009 nebst Anlagen (Bl. 126-139 d.A.) Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009, Az. 3 Ca 2308/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.720,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.520,00 seit dem 05.12.2007 sowie aus weiteren € 3.200,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2009 nebst Anlagen (Bl. 144 – 166 d.A.) Bezug genommen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen. Weiter wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

26

In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 6.720,00 brutto für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.10.2008. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 7 MTV erfüllt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

27

1. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.10.2008, für die sie die Vergütungsdifferenz zwischen Tarifgruppe 6 und Tarifgruppe 7 MTV in Höhe von € 320,00 brutto monatlich begehrt, als Betriebsratsmitglied von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Den Betriebsratsmitgliedern steht während der Arbeitsbefreiung nach dem in § 37 Abs. 2 BetrVG normierten Lohnausfallprinzip dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie ohne Freistellung verdient hätten. Das freigestellte Betriebsratsmitglied soll grundsätzlich so gestellt werden, als ob es kein Betriebsratsamt übernommen, sondern weitergearbeitet hätte. Auf den Arbeitsentgeltschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVG hat die Klägerin ihren Anspruch im Rechtsstreit nicht gestützt. Das Arbeitsgericht hat deshalb zutreffend geprüft, ob die Klägerin vor ihrer vollständigen Freistellung ab dem 01.10.2003 Tätigkeiten verrichtet hat, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 7 MTV entsprachen, und dies zutreffend verneint.

28

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken Anwendung. Die für diesen Rechtsstreit interessierenden Regelungen des Manteltarifvertrages (MTV) haben folgenden Wortlaut:

29

㤠6 Tarifgruppen

30

Für die Feststellung der tariflichen Mindestgehälter gelten folgende Tarifgruppen:

31

32

Tarifgruppe 4

33

Tätigkeiten, die Kenntnisse und /oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsaubildung oder durch eine durch entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, z.B.:

34
– Kontoführer/Disponenten

– Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeit

– …

35

Tarifgruppe 5

36

Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege – ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet – erworben werden, z.B.:

37

– Kontoführer/ Disponenten mit schwierigen Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit

– Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit

– Arbeitnehmer mit Kassierer – und beratender Tätigkeit in einer Ein-Mann-Außenstelle

– …

38

Tarifgruppe 6

39

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.:

40

– Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

– Leiter einer Außenstelle mit erhöhten Anforderungen im Kassenverkehr und/oder abschließender Beratung für bestimmte Sparten, wie z.B. programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

– Kassierer mit erhöhten Anforderungen

– Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisung-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung

– Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

– …

41

Tarifgruppe 7

42

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B.:

43

– Kundenberater

– Leiter einer Außenstelle mit Tätigkeit eines Kundenberaters

– Leiter einer Außenstelle mit erhöhten Anforderungen im Kassenverkehr und/oder abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie z.B. programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen und regelmäßig mindestens zwei weiteren Arbeitnehmern (ausschließlich Auszubildende), die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig sind

– Kassierer mit besonderen Anforderungen (Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen)

– Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung in großen Stellen

– ….

44

Protokollnotiz zu TG 4 – TG 6

45

Der Vertrieb der genossenschaftlichen Bankengruppe ist gekennzeichnet durch ein dichtes Zweigstellennetz mit einer besonders hohen Zahl kleiner Filialen, welche eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bietet. Die zukunftsgerechte Ausrichtung des bankeigenen Vertriebs erfordert folgende Klarstellungen zu den Tätigkeitsbeispielen in § 6 MTV:

46

Tätigkeiten im Vertrieb standardisierter Produkte im Mengengeschäft finden sich ab TG 4 gemäß der nachfolgenden Definition:

47

TG 4 Service im Kundengeschäft

48

Die TG 4 beinhaltet Service- und Informationstätigkeiten mit Entgegennahme, Erledigung bzw. Weiterleitung von Kundenwünschen, Vertrieb einfacher Produkte (ohne Beratung)/ Dienstleistungen rund um das Konto.

49

Für die Tätigkeit ist ein hoher Serviceanteil typisch und kennzeichnend.

50

TG 5 Service im Kundengeschäft mit Beratung

51

Tätigkeiten nach TG 5 sind Servicetätigkeiten im Kundengeschäft mit Beratung und Vertrieb ausgewählter, einfacher, normierter standardisierter Produkte. Typisch und Kennzeichnend ist der Übergang von der Informationstätigkeit zur Beratungstätigkeit.

52

TG 6: Beratung und Service im Kundengeschäft

53

Tätigkeiten im Vertrieb nach TG 6 sind Beratungs- und Servicetätigkeiten im Kundengeschäft, bei denen Vertrieb und Beratung kennzeichnend und wesentlich sind. Dies umfasst den Vertrieb der standardisierten Produktpalette.

§ 7

54

Eingruppierung in die Tarifgruppen

55

1. Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. Für die Tarifgruppen gelten die in Teil II festgelegten Mindestmonatsgehaltssätze.

56

Die Eingruppierung ist den Arbeitnehmern schriftlich mitzuteilen.

57

2. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.

58

3. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren.

59

4. Hat ein Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise eine Tätigkeit auszuüben, die einer höheren Tarifgruppe entspricht, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als zwei Monate dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt seiner derzeitigen und dem der höheren Tarifgruppe.

60

Dauert die Aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer, von dem Beginn des darauffolgenden Monats ab, in die entsprechende höhere Tarifgruppe einzugruppieren.

61

5. Wenn Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens zehn Jahre angehören, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht als der, in die sie in den vorangegangenen drei Jahren eingruppiert waren, ist ihnen weiter das Tarifgehalt ihrer bisherigen Tarifgruppe zu zahlen. …

62

…“

63

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der Tarifgruppe 7 MTV. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

64

3.1. Die Klägerin erfüllt das konkrete Tätigkeitsmerkmal „Kundenberater“ als Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV nicht.

65

3.1.1 . Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff des Kundenberaters nicht. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (8 AZR 600/02NZA 2005, 599, vollständig dokumentiert in Juris) den Begriff zum vorliegenden Manteltarifvertrag in der Fassung vom 28.05.1997 ausgelegt. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Berater jemand, der einen Rat erteilt, der Begriff wird auch als Synonym zu „Ratgeber“ verwendet (Wahrig Deutsches Wörterbuch „Berater“). Beraten ist auch ein Synonym für anempfehlen, anleiten. Eine Beratung ist mehr als eine Servicetätigkeit, da sie den Ratsuchenden befähigen soll, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der Begriff des Kundenberaters umfasst damit einen Ratgeber der Kunden. Da es sich um einen Kundenberater im Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages im Bankenbereich handelt, muss sich die Beratung auf Bankengeschäfte erstrecken, typische Bereiche sind die Kredit- und Anlageberatung.

66

Über den Wortsinn hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang weiter, dass nicht jeder, der eine beratende Funktion innehat, als „Kundenberater“ anzusehen ist. Beratende Tätigkeiten gibt es auch nach den Beispielsfällen der Tarifgruppe 5 MTV, nämlich „Kontoführer/Disponent mit beratender Tätigkeit“, „Schalterangestellter mit beratender Tätigkeit“ und in Tarifgruppe 6 MTV: „Schalterangestellter, Kontoführer, Disponent mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen“. Der Begriff des „Kundenberaters“ wird erst ab der Tarifgruppe 7 MTV verwendet. Der Unterschied zwischen den beratenden Tätigkeiten der Tarifgruppe 5/6 und 7 MTV besteht somit darin, dass die Arbeitnehmer der Tarifgruppe 5 und 6 „Schalterangestellte“ sind, die auch beraten. Im Vordergrund steht aber die Servicefunktion der Schaltertätigkeit. Der Kundenberater hat demgegenüber keine Servicefunktion inne, seine Aufgabe besteht lediglich in der Beratung der von ihm betreuten Bankkunden (BAG Urteil vom 05.02.2004, a.a.O.).

67

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Beschluss vom 10.02.1999 (10 ABR 38/98, dokumentiert in Juris) zum gleichlautenden Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe ausgeführt, aus der Tarifsystematik des MTV ergebe sich, dass ein Kundenberater grundsätzlich nicht für das vom Schalterangestellten erledigte Tagesgeschäft zuständig sei. Dies folge daraus, dass der MTV den Begriff des Schalterangestellten in drei Tarifgruppen als Beispielstätigkeiten nennt, und zwar in Tarifgruppe 4 MTV (Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeit), in Tarifgruppe 5 MTV (Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit) und in Tarifgruppe 6 MTV (Schalterangestellte mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten). Damit bringe der MTV zum Ausdruck, dass Schalterangestellte, je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit in eine dieser drei Tarifgruppen eingruppiert seien. Hätten die Tarifvertragsparteien des MTV für Arbeitnehmer, die (auch) Schaltertätigkeiten verrichten, eine über die Tarifgruppe 6 MTV hinausgehende Vergütung für den Fall besonders qualifizierter Schaltertätigkeit gewollt, so hätten sie dies in den höheren Tarifgruppen in Form von Beispielstätigkeiten erwähnt. Deshalb verbiete sich auch die Annahme, ein Angestellter mit „Kundenkontakt + Kundenberatung“ sei stets als „Kundenberater“ im Sinne der Tarifgruppen 7 bis 9 MTV zu betrachten. Ginge man nämlich von einer solchen Gleichsetzung aus, wären auch die in den Tarifgruppen 5 und 6 MTV genannten Schalterangestellten „Kundenberater“, weil sie ebenfalls Beratungstätigkeiten ausüben. Aus dieser Tarifsystematik könne darauf geschlossen werden, dass der Kundenberater im Sinne der Tätigkeitsbeispiele der Tarifgruppe 7 (Kundenberater), der Tarifgruppe 8 (Kundenberater mit erhöhten Anforderungen) und der Tarifgruppe 9 (Kundenberater mit besonderen Anforderungen) grundsätzlich keine Schaltertätigkeiten, d.h. keine Tagesgeschäfte erledige bzw. solche nur in einem unbedeutenden Umfange ausübe.

68

3.1.2. Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall, war die Klägerin vor ihrer Freistellung keine Kundenberaterin im Sinne des Tarifbeispiels der Tarifgruppe 7 MTV.

69

Die Klägerin war ausweislich des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12.02.1998 in der Zweigstelle B-Stadt-E-Straße vorwiegend für die Betreuung, d.h. die Bedienung und Beratung der Kundschaft „im Tagesgeschäft“ zuständig. Die Beratung der Individualkunden im Vermögens- und Anlagenbereich sowie der Firmenkunden im Kreditgeschäft war ihr ausdrücklich nicht übertragen worden. Vielmehr waren hierfür Herr F. G. von der Hauptgeschäftstelle B-Stadt sowie die Fachberater in der H-Straße zuständig. Diese Berater sollte die Klägerin im Bedarfsfall einschalten. Die Klägerin war für das von Schalterangestellten zu erledigende Tagesgeschäft zuständig und nicht als Kundenberaterin im Sinne der Tarifgruppe 7 MTV zu betrachten. Als Kundenberater sind nur solche Mitarbeiter anzusehen, die keine Tagesgeschäfte abwickeln. Die Klägerin hat vor ihrer Freistellung nicht ausschließlich Kunden beraten, sondern – wie sich aus dem Schreiben vom 12.02.1998 mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ergibt – im Bedarfsfalle Berater einschalten sollen.

70

3.2. Die Klägerin erfüllte das konkrete Tätigkeitsmerkmal „Leiter einer Außenstelle mit Tätigkeit eines Kundenberaters“ als Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV ebenfalls nicht. Wie bereit oben unter 2.2. ausgeführt, war die Klägerin vor ihrer Freistellung am 01.10.2003 nicht als Kundenberaterin tätig.

71

3.3. Schließlich erfüllte sie auch das konkrete Tätigkeitsmerkmal „Leiterin einer Außenstelle mit erhöhten Anforderungen im Kassenverkehr und/oder abschließender Beratung für bestimmte Sparten, wie z.B. programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen, und regelmäßig mindestens zwei weiteren Arbeitnehmern (ausschließlich Auszubildende), die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig sind“ als Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV nicht.

72

Die Klägerin hat vor ihrer Freistellung ab 01.10.2003 keine Außenstelle mit mindestens zwei weiteren Arbeitnehmern geleitet. Nach der Neuorganisation der Beklagten in den Jahren 2000/ 2001 übte sie keine Leitungsfunktion aus. Ihre Bewerbung vom 25.07.2001 um die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Servicegruppe im Bereich B-Stadt wurde mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13.08.2001 nicht berücksichtigt. Die Stelle wurde vielmehr mit Herrn I. besetzt, die Klägerin wurde lediglich mit dessen Abwesenheitsvertretung beauftragt. Die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben führt gemäß § 7 Ziffer 4 MTV nur dann zu einer Höhergruppierung, wenn diese ununterbrochen länger als sechs Monate ausübt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Klägerin nicht behauptet.

73

Soweit die Klägerin mit der Berufung erstmals geltend macht, es sei im Jahr 2001 eine Änderungskündigung erforderlich gewesen, um ihr die im Jahr 1998 übertragenen Aufgaben als Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße zu entziehen, ist die Wirksamkeit der Maßnahme für die Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat von August 2001 bis zur erstmaligen Geltendmachung der höheren Vergütung im Juli 2007, die sie außergerichtlich auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützt hat, akzeptiert, dass Herrn I. die Leitung der Servicegruppe Stadtbereich-B-Stadt übertragen worden und ihre Bewerbung mit Schreiben vom 13.08.2001 nicht berücksichtigt worden ist. Selbst wenn der Klägerin in der Zeit vom 12.02.1998 bis zum 13.08.2001 eine Vergütung nach Tarifgruppe 7 MTV zu zahlen gewesen wäre, bestand dieser Anspruch nach § 7 Ziffer 1 MTV ab dem 13.08.2001 aufgrund der danach bis zur Freistellung ausgeübten Tätigkeit nicht mehr. Nach § 7 Ziffer 5 MTV wäre ihr die Vergütung nur dann fortzuzahlen gewesen, wenn sie am 13.08.2001 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hätte. Dies hat die Klägerin nicht behauptet.

74

Nach Ablauf von acht Jahren (bis zur Berufungsbegründung vom 28.09.2009) kann die Klägerin nicht mehr geltend machen, der durch die Neuorganisation in den Jahren 2000/2001 am 13.08.2001 erfolgte Entzug der Aufgaben der Gruppenleiterin für die Zweigstelle B-Stadt-E-Straße sei rechtsunwirksam gewesen. Die Klägerin hat widerspruchslos hingenommen, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden und Herr I. im August 2001 zum Leiter der Servicegruppe im Bereich B-Stadt ernannt worden ist. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die Klägerin nach acht Jahren ihre personelle Entscheidung angreift und geltend macht, ihr habe die im Jahr 1998 übertragene Aufgabe nur durch eine Änderungskündigung entzogen werden dürfen.

75

Die Klägerin war vor ihrer Freistellung zutreffend in die Tarifgruppe 6 MTV eingruppiert. Sie verrichtete Tätigkeiten als Schalterangestellte mit abschließender Beratungstätigkeit für bestimmte Sparten, wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen. In der Protokollnotiz zu Tarifgruppen 4 bis 6 MTV ist klargestellt worden, dass Tätigkeiten im Vertrieb nach Tarifgruppe 6 MTV Beratungs- und Servicetätigkeiten im Kundengeschäft sind, bei denen Vertrieb und Beratung kennzeichnend und wesentlich sind. Dies umfasst den Vertrieb der standardisierten Produktpalette.

III.

76

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

77

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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